Hinweis zu Druckluftwaffen

Erwerb und Besitz von Druckluftwaffen

Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden dürfen Erlaubnisfrei ab 18 Jahren Erworben und besessen werden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die Waffen mit einem „F“ im Fünfeck gekennzeichnet sind (vergl. Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 WaffG).

Führen von Druckluftwaffen

Es bedarf keiner Erlaubnis zum Führen, wenn die Waffe "nicht schussbereit" und "nicht zugriffsbereit" von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem vom jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (z.B. Transport zum Schießstand oder Büchsenmacher). (vergl. §12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG)

Nicht zugriffsbereit ist die Waffe z.B. in einem Futteral mit abgeschlossenem Vorhängeschloss.

Das Führen, also ein zugriffsbereites bei sich tragen, der geladenen oder ungeladenen Druckluftwaffe ist erlaubnispflichtig und nur mit gültigem Waffenschein zulässig.

Schießen mit Druckluftwaffen

Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird. (vergl. §12 Abs 4 Nr. 1a))

Hierbei muss gewährleistet werden, dass die Geschosse das befriedete Besitztum nicht verlassen können.

Das Mindestalter für das Schießen mit Druckluftwaffen ist 12 Jahre. Für Jugendliche die in einem Schützenverein sportlich schießen möchten gibt es unter Auflagen auch die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung ab 10 Jahren.